Gemeindevorstand

Der Gemeindevorstand


Der Gemeindevorstand besteht aus dem/der Bürgermeister/in und weiteren Beigeordneten.
In der Hauptsatzung der Gemeinde ist festgelegt, aus wie viel Personen der Gemeindevorstand besteht (7 in Mainhausen). Der Gemeindevorstand ist entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammengesetzt. Dies entspricht nach der letzten Wahl folgender Aufteilung: 2 CDU-Beigeordnete und 3 SPD-Beigeordnete und 1 UWG-Beigeordneter. Die Beigeordneten werden von der Gemeindevertretung in der Form gewählt, dass die Fraktionen Wahlvorschlagslisten abgeben, über die dann abgestimmt wird.
Wird die Stelle des Ersten Beigeordneten ehrenamtlich besetzt, so ist der erste Bewerber des Wahlvorschlags, der die meisten Stimmen erhalten hat Erster Beigeordneter.
Die gewählten Beigeordneten in Mainhausen sind ehrenamtlich tätig und werden zu Beamten auf Zeit ernannt. Ihre Amtszeit endet mit Ablauf der Amtszeit der Gemeindevertretung. Die Mitglieder des Gemeindevorstands dürfen nicht gleichzeitig Gemeindevertreter sein.

Zur Zeit sind folgende Beigeordnete im Gemeindevorstand:

CDU
Egner, Dietrich

SPD
Reuter, Thorsten
Kollmus, Frank
Weiß, Angela

UWG
Stirnweiß, Michael


1. Beigeordneter ist zur Zeit Herr Reuter

Der Erste Beigeordnete ist Stellvertreter des/der Bürgermeister(s)/in.

Wie bereits erwähnt, ist auch der/die Bürgermeister/in Mitglied des Gemeindevorstandes, der somit aus insgesamt 7 Personen besteht. Der/die Bürgermeister/in ist per Gesetz der/die Vorsitzende und Sprecher/in des Gemeindevorstandes. Die Beigeordneten bedürfen der Erlaubnis des/der Bürgermeister(s)/in, wenn sie zu irgendwelchen Angelegenheiten des Gemeindevorstandes Erklärungen abgeben wollen. Der/die Bürgermeister/in hat keine Weisungsbefugnis gegenüber den Beigeordneten. Sie sind gleichgestellt. Dienstvorgesetzter des/der Bürgermeister(s)/in und der Beigeordneten und somit weisungsbefugt ist der Landrat.

Der Gemeindevorstand ist die Verwaltungsbehörde der Gemeinde. Er besorgt nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung im Rahmen der bereitgestellten Mittel (Gelder) die laufende Verwaltung der Gemeinde. Er hat insbesondere
1. die Gesetze und Verordnungen sowie die im Rahmen der Gesetze erlassenen Weisungen der Aufsichtsbehörde auszuführen,
2. die Beschlüsse der Gemeindevertretung vorzubereiten und auszuführen,
3. die ihm nach diesem Gesetz obliegenden und die ihm von der Gemeindevertretung allgemein oder im Einzelfall zugewiesenen Gemeindeangelegenheiten zu erledigen,
4. die öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Betriebe der Gemeinde und das sonstige Gemeindevermögen zu verwalten,
5. die Gemeindeabgaben nach den Gesetzen und nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung auf die Verpflichteten zu verteilen und ihre Beitreibung zu bewirken sowie die Einkünfte der Gemeinde einzuziehen,
6. den Haushaltsplan und das Investitionsprogramm aufzustellen, das Kassen- und Rechnungswesen zu überwachen,
7. die Gemeinde zu vertreten, den Schriftwechsel zu führen und die Gemeindeurkunden zu vollziehen.
Der Gemeindevorstand hat die Bürger in geeigneter Weise, insbesondere durch öffentliche Rechenschaftsberichte, über wichtige Fragen der Gemeindeverwaltung zu unterrichten und das Interesse der Bürger an der Selbstverwaltung zu pflegen.