Haushaltsplan (Gemeindefinanzen)

Der Haushaltsplan

Laut § 94 HGO hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
Die Haushaltssatzung enthält unter anderem die Festsetzung
- des Haushaltsplans unter Angabe des Gesamtbetrages
- der Einnahmen und der Ausgaben des Haushaltsjahres,
- der vorgesehenen Kreditaufnahmen (Kreditermächtigung),
- der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit
Ausgaben für Investitionen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),
- des Höchstbetrages der Kassenkredite (Dispokredite),
- der Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr festzusetzen sind.
Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.
Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Haushaltsplan setzt sich aus 3 Teilen, der Haushaltssatzung, dem Ergebnishaushalt und dem Finanzhaushalt zusammen.
Die Hauhaltssatzung besteht aus dem Vorbericht, der langfristigen Finanzplanung und dem Stellenplan. Der Vorbericht gibt einen Überblick über die Ergebnisse der letzten beiden Haushaltsjahre und das Ergebnis des geplanten Haushaltsjahres.
Der Ergebnishaushalt beinhaltet alle Einnahmen und Ausgaben die zur "Verwaltung der Gemeinde und ihres Eigentums" nötig sind. Die Einnahmen sind z.B. die Gebühren und Steuern. Die Ausgaben sind z.B. Löhne und Gehälter, Betriebskosten der gemeindlichen Einrichtungen (Strom, Wasser, Gas u.a.) sowie Pflege- und Reparaturkosten.
Der Finanzhaushalt beinhaltet als Ausgaben alle "Neuanschaffungen" z.B. Kosten für neue Straßen, Erschließung von Wohn- und Gewerbegebieten und Einrichtungsgegenstände für gemeindliche Einrichtungen. Dem stehen als Einnahmen Zuschüsse, Anliegergebühren, Einnahmen aus Grundstücksverkäufen und Zuführungen vom Verwaltungshaushalt gegenüber.

Der Haushaltsplan enthält nach Aufgabengebieten gegliedert, alle im betreffenden Jahr zu erfüllenden Aufgaben. Dies sind Aufgaben, die sich durch Gesetze und Verordnungen ergeben, wie auch die Aufgaben, die sich aus der Erhaltung oder Verbesserung des Gemeinwesens ergeben (z.B. Straßenbau, Gebäuderenovierung, usw.).
Das heißt, dass die Verwaltung bei der Erstellung des Haushaltsplanes alle zu erwartenden Einnahmen auflistet und dann alle geplanten Ausgaben gegenüberstellt. Die Ausgaben dürfen normalerweise nicht höher sein als die Einnahmen (§ 92 (3) HGO – Der Haushalt soll in jedem Haushaltsjahr ausgeglichen sein). Sollten aber durch notwendige Maßnahmen die Ausgaben höher sein als die Einnahmen, dann kann die Aufnahme eines Kredites vorgesehen werden. Dieser allerdings muss von der Aufsichtsbehörde (Landrat) genehmigt werden.
Nachdem der Haushaltsplan durch die Verwaltung erstellt wurde wird er dem Gemeindevorstand vorgelegt, der den Entwurf der Haushaltssatzung feststellt und ihn an die Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung weiterleitet. Die Gemeindevertretung verweist den Haushalt zur Beratung in den Haupt- und Finanzausschuss (§97 (3) HGO – Er soll vorher im Haupt- und Finanzausschuss eingehend behandelt werden). Bei den Beratungen können die einzelnen Haushaltspositionen (bereitgestellte Gelder) von den Fraktionen (Gemeindevertretern) über Anträge so geändert werden, wie es nach ihrer Auffassung notwendig und richtig ist zum Wohle der Gemeinde. Zum Schluss der Beratung im Ausschuss wird über die Anträge und den Gesamthaushalt abgestimmt. Diese Abstimmung ist kein endgültiger Beschluss, sondern es werden Empfehlungen beschlossen, wie die Gemeindevertretung die Anträge und den Haushalt beschließen soll. Danach gehen die Anträge und der Haushalt zurück in die Gemeindevertretung zur endgültigen Beschlussfassung. Sollten sich bis dahin nochmals Änderungen ergeben, so werden diese in der Gemeindevertretersitzung beraten und beschlossen, falls sie nicht so gravierend oder umfangreich sind, dass eine nochmalige Beratung im Ausschuss notwendig ist. Ist die Haushaltssatzung (mit Haushalt) beschlossen, muss sie der Aufsichtsbehörde (Landrat) zur Genehmigung vorgelegt werden. Nach der Prüfung und Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde ist der Haushalt gültig. Normalerweise geschieht dies bis zum Ende des dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahres, damit bei Beginn des Haushaltsjahres die Verwaltung nach den Haushaltsvorgaben arbeiten kann. Hat das Haushaltsjahr begonnen, ohne dass ein gültiger Haushalt vorliegt, so ist nur eine "vorläufige Haushaltsführung" möglich. Das heißt, dass die Verwaltung die Gebühren- und Steuersätze des Vorjahres für ihre Zahlungsbescheide zu Grunde legen muss und nur Gelder für im Vorjahr begonnene Maßnahmen oder für unbedingt notwendige Aufgaben ausgeben darf (§99 HGO – vorläufige Haushaltsführung). Die "vorläufige Haushaltsführung" gilt bis zum Zeitpunkt der Genehmigung des Haushaltes.
Der von der Gemeindevertretung beschlossene und von der Aufsichtsbehörde genehmigte Haushalt ist für den Gemeindevorstand bzw. für den/die Bürgermeister/in und die Verwaltung bindend.
Einzige Ausnahme ist die so genannte "gegenseitige Deckungsfähigkeit" bei der die Gelder gleichartiger Positionen im Haushalt unter bestimmten Voraussetzungen anders verteilt werden können als von der Gemeindevertretung beschlossen. Darüber hinaus kann die Gemeindevertretung in der Haushaltssatzung auch die gegenseitige Deckungsfähigkeit unterschiedlicher Positionen beschließen.
Werden vom Gemeindevorstand während des laufenden Haushaltsjahres gravierende Änderungen bei den Einnahmen oder Ausgaben festgestellt, so muss ein Nachtragshaushalt eingebracht werden. Damit wird der beschlossene Haushalt korrigiert. Das Verfahren zur Behandlung und Beschlussfassung des Nachtragshaushaltes ist dasselbe wie oben beschrieben.
Nachdem der Haushalt beschlossen und genehmigt ist hat die Gemeindevertretung im allgemeinen keine Möglichkeit mehr die Umsetzung der Aufgaben innerhalb des beschlossenen finanziellen Rahmens zu beeinflussen. Während die Gemeindevertretung den finanziellen Rahmen vorgibt, ist der Gemeindevorstand für die exakte und korrekte Durchführung der einzelnen Maßnahmen innerhalb dieses Rahmens zuständig und verantwortlich.
Eine Kontrolle der Verwaltung bei der Durchführung von Maßnahmen ist möglich durch die Einberufung eines Akteneinsichtsausschusses. Allerdings muss die Akteneinsicht erst nach Abschluss einer Maßnahme gewährt werden. Es ist somit der Gemeindevertretung auch durch einen Akteneinsichtsausschuss nicht möglich, Einfluss auf ein laufendes Verfahren zu nehmen.