Hessische Gemeindeordnung (HGO)

Gemeindevertretung und Ausschüsse

Die Hessische Gemeindeordnung (HGO)


Die hessische Gemeindeordnung ist das Gesetz in dem in 156 Paragraphen die Selbstverwaltung der Gemeinden geregelt wird. Sie ist Teil der hessischen Kommunalverfassung.

Wir stellen Ihnen hier auszugsweise einige der wichtigsten Paragraphen vor: (teilweise mit Formulierungen oder Ergänzungen in eigenen Worten)
Die komplette HGO ist unter folgender Internetadresse zu finden:
www.rv.hessenrecht.hessen.de (suchen nach HGO)


Der §1 definiert die Gemeinde als Grundlage des demokratischen Staates, die durch ihre Organe in freier Selbstverwaltung das Wohl ihrer Einwohner fördert.
Die Organe der Gemeinde sind die Gemeindevertretung und der Gemeindevorstand.

Die von den Bürgern gewählte Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde (§ 9). Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.

Der Gemeindevorstand besorgt die laufende Verwaltung.


Im § 38 der HGO ist geregelt wie viel Gemeindevertreter in einer Gemeinde gewählt werden:

bis zu 3 000 Einwohnern 15
von 3001 bis zu 5 000 Einwohnern 23
von 5 001 bis zu 10 000 Einwohnern 31
von 10 001 bis zu 25 000 Einwohnern 37
usw.


 

In der Hauptsatzung der Gemeinde kann bis spätestens 12 Monate vor Ablauf der Wahlzeit die Anzahl der Gemeindevertreter auf die nächst niedrigere Zahl oder eine ungerade Zahl dazwischen festgelegt werden. Die Änderung muss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter beschlossen werden und gilt ab der nächsten Wahlzeit.

§ 50 beschreibt die Aufgaben der Gemeindevertretung
Sie beschließt über die Angelegenheiten der Gemeinde, soweit sich aus diesem Gesetz (HGO) nichts anderes ergibt. Die Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten kann auf den Gemeindevorstand oder einen Ausschuss übertragen werden.

Die Gemeindevertretung kann Angelegenheiten, deren Beschlussfassung sie auf andere Gemeindeorgane übertragen hat, jederzeit wieder an sich ziehen. Sie überwacht die gesamte Verwaltung der Gemeinde und die Geschäftsführung des Gemeindevorstands, insbesondere die Verwendung der Gemeindeeinnahmen. Die Überwachung erfolgt im wesentlichen durch Ausübung des Fragerechts zu den Tagesordnungspunkten in den Sitzungen der Gemeindevertretung und durch schriftliche Anfragen. Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, Anfragen der Gemeindevertreter zu beantworten.

In § 51 ist festgelegt welche Angelegenheiten die Gemeindevertretung nicht übertragen kann.
  Hier die für unsere Gemeinde wichtigsten Angelegenheiten:
- die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
- die auf Grund der Gesetze von der Gemeindevertretung vorzunehmenden Wahlen,
- Verleihung ... des Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung.
- die Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Anstellung, Beförderung, Entlassung und
  Besoldung der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinde im Rahmen des allgemeinen
  Beamten- und Arbeitsrechts,
- den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen,
- den Erlass der Haushaltssatzung und die Festsetzung des Investitionsprogramms,
- die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben
- die Beratung der Jahresrechnung und die Entlastung des Gemeindevorstands,
- die Festsetzung öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte
- die Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von gemeindlichen Einrichtungen
  und wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an diesen,
- die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder wirtschaftlichen Unternehmen, an
  denen die Gemeinde beteiligt ist,
- die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung
  anderer Sicherheiten für Dritte sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten
  wirtschaftlich gleichkommen,
 
§ 52 Öffentlichkeit
  sagt aus dass die Sitzungen der Gemeindevertretung öffentlich sind. Für einzelne Angelegenheiten kann die 
  Öffentlichkeit jedoch ausgeschlossen werden.

§ 54 Abstimmung
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.

§ 62 Ausschüsse
Die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Ausschüsse aus ihrer Mitte bilden und Aufgaben, Mitgliederzahl und Besetzung der Ausschüsse bestimmen. Ein Finanzausschuss ist zu bilden. Die Gemeindevertretung kann unbeschadet des § 51 bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten den Ausschüssen widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung übertragen. Die Ausschüsse haben über ihre Tätigkeit in der Gemeindevertretung Bericht zu erstatten. Die Gemeindevertretung kann jederzeit Ausschüsse auflösen und neu bilden. So kann beispielsweise gem. § 50 durch einen von der Gemeindevertretung gebildeten Ausschuss Akteneinsicht in den Amtsräumen des Gemeindevorstands gefordert werden.

§ 63 Widerspruch und Beanstandung
Verletzt ein Beschluss der Gemeindevertretung das Recht, so hat ihm der Bürgermeister zu widersprechen. Der Bürgermeister kann widersprechen, wenn der Beschluss das Wohl der Gemeinde gefährdet. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die strittige Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung der Gemeindevertretung, die mindestens drei Tage nach der ersten liegen muss, nochmals zu beschließen. Verletzt auch der neue Beschluss das Recht, muss der Bürgermeister ihn unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach der Beschlussfassung gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung beanstanden. Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.


Gemeindevorstand und Bürgermeister

Die Hessische Gemeindeordnung (HGO)



Die hessische Gemeindeordnung ist das Gesetz in dem in 156 Paragraphen die Selbstverwaltung der Gemeinden geregelt wird. Sie ist Teil der hessischen Kommunalverfassung.

Wir stellen Ihnen hier auszugsweise einige der wichtigsten Paragraphen vor: (teilweise mit Formulierungen oder Ergänzungen in eigenen Worten)
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In den folgenden Paragraphen ist die Zusammensetzung und die Aufgaben des Gemeindevorstandes sowie des Bürgermeisters geregelt.

§ 65 Zusammensetzung
Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden, dem Ersten Beigeordneten und weiteren Beigeordneten. Die Mitglieder des Gemeindevorstands dürfen nicht gleichzeitig Gemeindevertreter sein.
Die Beigeordneten werden von der Gemeindevertretung gewählt. Sie sind ehrenamtlich tätig und werden zu Beamten auf Zeit ernannt.

§ 66 Aufgaben des Gemeindevorstandes
Der Gemeindevorstand ist die Verwaltungsbehörde der Gemeinde. Er besorgt nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung der Gemeinde. Er hat insbesondere
1. die Gesetze und Verordnungen sowie die im Rahmen der Gesetze erlassenen Weisungen der Aufsichtsbehörde auszuführen,
2. die Beschlüsse der Gemeindevertretung vorzubereiten und auszuführen,
3. die ihm nach diesem Gesetz obliegenden und die ihm von der Gemeindevertretung allgemein oder im Einzelfall zugewiesenen Gemeindeangelegenheiten zu erledigen,
4. die öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Betriebe der Gemeinde und das sonstige Gemeindevermögen zu verwalten,
5. die Gemeindeabgaben nach den Gesetzen und nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung auf die Verpflichteten zu verteilen und ihre Beitreibung zu bewirken sowie die Einkünfte der Gemeinde einzuziehen,
6. den Haushaltsplan und das Investitionsprogramm aufzustellen, das Kassen- und Rechnungswesen zu überwachen,
7. die Gemeinde zu vertreten, den Schriftwechsel zu führen und die Gemeindeurkunden zu vollziehen.
Der Gemeindevorstand hat die Bürger in geeigneter Weise, insbesondere durch öffentliche Rechenschaftsberichte, über wichtige Fragen der Gemeindeverwaltung zu unterrichten und das Interesse der Bürger an der Selbstverwaltung zu pflegen.

§ 67 Beschlussfassung
Der Gemeindevorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die in der Regel nicht öffentlich sind
Geheime Abstimmung ist unzulässig; dies gilt auch für Wahlen, es sei denn, dass ein Drittel der Mitglieder des Gemeindevorstands eine geheime Abstimmung verlangt.

§ 68 Beschlussfähigkeit
Der Gemeindevorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung teil. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

§ 69 Einberufung
Der Bürgermeister beruft, soweit nicht regelmäßige Sitzungstage festgesetzt sind, den Gemeindevorstand so oft ein, wie es die Geschäfte erfordern; in der Regel soll jede Woche eine Sitzung stattfinden.

§ 70 Aufgaben des Bürgermeisters
Der Bürgermeister bereitet die Beschlüsse des Gemeindevorstands vor und führt sie aus. Er leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der gesamten Verwaltung und sorgt für den geregelten Ablauf der Verwaltungsgeschäfte. Soweit nicht auf Grund gesetzlicher Vorschrift oder Weisung des Bürgermeisters oder wegen der Bedeutung der Sache der Gemeindevorstand im Ganzen zur Entscheidung berufen ist, werden die laufenden Verwaltungsangelegenheiten von dem Bürgermeister selbständig erledigt. Der Bürgermeister kann in dringenden Fällen, wenn die vorherige Entscheidung des Gemeindevorstands nicht eingeholt werden kann, die erforderlichen Maßnahmen von sich aus anordnen. Er hat unverzüglich dem Gemeindevorstand hierüber zu berichten.

§ 71 Vertretung der Gemeinde
Der Gemeindevorstand vertritt die Gemeinde. Erklärungen der Gemeinde werden in der Regel durch den Bürgermeister abgegeben.
Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Bürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstands handschriftlich unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen sind. Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Gemeinde von nicht erheblicher Bedeutung sind.

§ 73 Personalangelegenheiten
Der Gemeindevorstand stellt die Gemeindebediensteten ein, er befördert und entlässt sie. Der Stellenplan und die von der Gemeindevertretung gegebenen Richtlinien sind dabei einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie auf Grund des Besoldungs- oder Tarifrechts zwingend erforderlich sind.
Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter aller Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinde mit Ausnahme der Beigeordneten. Der Bürgermeister und die Beigeordneten sind im Gemeindevorstand gleichgestellt. Die einzige Ausnahme ist bei Stimmengleichheit in Abstimmungen. In diesem Fall zählt die Stimme des Bürgermeisters doppelt und gibt somit den Ausschlag. Dienstvorgesetzter des Bürgermeisters und der Beigeordneten ist der Landrat.

§ 74 Widerspruch und Anrufung der Gemeindevertretung
(1) Verletzt ein Beschluss des Gemeindevorstands das Recht, so hat ihm der Bürgermeister zu widersprechen. Der Bürgermeister kann widersprechen, wenn der Beschluss das Wohl der Gemeinde gefährdet. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
(2) Über die strittige Angelegenheit ist in der nächsten Sitzung des Gemeindevorstands nochmals zu beschließen. Findet die Angelegenheit auf diese Weise nicht ihre Erledigung, kann der Bürgermeister innerhalb einer Woche die Entscheidung der Gemeindevertretung anrufen.

Die Gemeindevertreter und die Beigeordneten sind in unserer Gemeinde ehrenamtlich tätig. Ehrenamtlich Tätige haben besonders die Paragraphen 24 und 25 HGO zu beachten.

§ 24 Verschwiegenheitspflicht
Der ehrenamtlich Tätige hat, auch nach Beendigung seiner Tätigkeit, über die ihm dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Der ehrenamtlich Tätige darf ohne Genehmigung des Bürgermeisters über Angelegenheiten, über die er Verschwiegenheit zu wahren hat, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.

§ 25 Widerstreit der Interessen
Niemand darf in haupt- oder ehrenamtlicher Tätigkeit in einer Angelegenheit beratend oder entscheidend mitwirken, wenn
- durch die Entscheidung in der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann,
- Angehöriger einer Person ist, die einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann