Thema: Verkauf des Schwesternhauses im Ortsteil Mainflingen

Sachverhalt / Begründung:

 

Am 13.12.2011 (Drucksache B-2011-0262) beschloss die Gemeindevertretung den Verkauf des Schwesterhauses sobald die Bücherei umgezogen ist. Am 20.05.2014 (Drucksache BV-2014-0286) beschloss die Gemeindevertretung den Verkauf des Schwesternhauses an die Firma whn in Seligenstadt. Laut whn sollte der Kaufvertrag schnellstens abgeschlossen und das Schwesternhaus saniert werden damit es möglichst bald für die Unterbringung von Flüchtlingen genutzt werden kann. Da unseres Wissens nach der Kaufvertrag immer noch nicht unterschrieben ist, schlagen wir vor die Verkaufsverhandlungen mit der Firma whn zu beenden und das Schwesternhaus nicht zu verkaufen. Der Kreis sucht händeringend Wohnraum für die Unterbringung von Flüchtlingen. Dafür sollte, wie schon von whn beabsichtigt, das Schwesterhaus dienen. Um das Schwesternhaus schnellstmöglich für die Unterbringung von Flüchtlingen verwenden zu können schlagen wir vor:

 

Folgende Varianten sollen geprüft werden:

 

Variante 1:

 

Die Gemeinde bietet dem Kreis das Schwesternhaus zu nachstehenden Bedingungen zur Flüchtlingsunterbringung an:

 

  • Der Kreis saniert das Schwesternhaus in Abstimmung mit der Gemeinde auf eigene Kosten.
  • Die Sanierungskosten werden mit den Mietzahlungen verrechnet, so dass der Kreis das Haus für eine gewisse Zeit (längstens jedoch X Jahre) ohne weitere Zahlungen an die Gemeinde für die Unterbringung von Flüchtlingen, erhält.
  • Der Kreis mietet das Haus für die Zeit bis die Kosten ausgeglichen sind.
  • Wird das Haus länger benötigt als es dauert die Sanierungskosten auszugleichen, so ist ab dem Zeitpunkt des Kostenausgleichs Miete an die Gemeinde zu zahlen.
  • Sollte der Kreis das Haus für die Unterbringung von Flüchtlingen nicht mehr benötigen bevor der Ausgleich Kosten/Miete erreicht ist, so ist zu verhandeln ob der Kreis das Haus für andere Zwecke nutzen darf oder unter welchen Bedingungen das Nutzungsrecht vorzeitig an die Gemeinde zurückfällt.

 

Variante 2:

 

Die Gemeinde saniert das Schwesternhaus und vermietet es an den Kreis um die Sanierungskosten durch die Mietzahlungen möglichst zu neutralisieren. Die Vermietung an den Kreis für die Flüchtlingsunterbringung hätte den Vorteil dass das Schwesternhaus ohne große Kosten oder sogar kostenneutral saniert würde, im Besitz der Gemeinde verbleibt und später einer entsprechenden Verwendung (z.B. Vermietung oder für Vereine) zugeführt werden könnte.

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt:

 

  1. die Aufhebung des 2. Satzes des Beschlusses vom 13.12.2011 (Drucksache B-2011-0262)
  2. die Aufhebung des Beschlusses vom 20.05.2014 (Drucksache BV-2014-0286)
  3. dass der Gemeindevorstand mit dem Kreis Kontakt aufnimmt und verhandelt unter welchen Bedingungen (möglichst Variante 1) der Kreis das Schwesternhaus zur Unterbringung von Flüchtlingen anmieten würde.
  4. Es ist zu prüfen welche Fördermöglichkeiten für die Sanierung von Flüchtlingsunterkünften bestehen.
  5. Die Gemeindevertreter sind monatlich über die Ergebnisse zu informieren.