Bürgermeister/in

Der/Die Bürgermeister/in


Der/Die Bürgermeister/in wird von den wahlberechtigten Bürgern der Gemeinde für eine Amtszeit von 6 Jahren gewählt. Die Amtszeit des/der Bürgermeisters/in ist somit um ein Jahr länger als die Amtszeit der ehrenamtlichen Beigeordneten. Das heißt, dass die Besetzung des Gemeindevorstandes innerhalb der Amtszeit des/der Bürgermeisters/in wechseln kann, je nach dem wen die Gemeindevertretung als ehrenamtlichen Beigeordneten wählt. (siehe: Die CDU informiert – Der Gemeindevorstand).

Der/Die Bürgermeister/in als Vorsitzende/r des Gemeindevorstandes beruft den Gemeindevorstand so oft ein wie es die Geschäfte erfordern, soweit nicht regelmäßige Sitzungstage festgesetzt sind.
In der Regel soll jede Woche eine Sitzung stattfinden.
Er/Sie kann Arbeitsgebiete auf die Mitglieder des Gemeindevorstands verteilen.
Der/Die Bürgermeister/in bereitet die Beschlüsse des Gemeindevorstands vor und führt sie aus, soweit nicht Beigeordnete mit der Ausführung durch Zuweisung des Arbeitsgebietes beauftragt sind. Dies ist in Mainhausen nicht der Fall.
Soweit nicht auf Grund gesetzlicher Vorschrift oder wegen der Bedeutung der Sache der Gemeindevorstand im ganzen zur Entscheidung berufen ist, werden die laufenden Verwaltungsangelegenheiten von dem/der Bürgermeister/in selbständig erledigt.
Der/Die Bürgermeister/in kann in dringenden Fällen, wenn die vorherige Entscheidung des Gemeindevorstands nicht eingeholt werden kann, die erforderlichen Maßnahmen von sich aus anordnen. Er/Sie hat unverzüglich dem Gemeindevorstand hierüber zu berichten.
Der/Die Bürgermeister/in leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der gesamten Verwaltung und sorgt für den geregelten Ablauf der Verwaltungsgeschäfte. Er/Sie ist Dienstvorgesetzter aller Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinde mit Ausnahme der Beigeordneten (siehe: Die CDU informiert – Der Gemeindevorstand).
Der Gemeindevorstand vertritt die Gemeinde. Erklärungen der Gemeinde werden in seinem Namen durch den/die Bürgermeister/in oder dessen allgemeinen Vertreter abgegeben.
Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von dem/der Bürgermeister/in oder dem allgemeinen Vertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstands handschriftlich unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen sind. Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Gemeinde von nicht erheblicher Bedeutung sind.
Der/Die Bürgermeister/in vertritt kraft Amtes den Gemeindevorstand als Vertreter der Gemeinde in Gesellschaften, die der Gemeinde gehören oder an denen die Gemeinde beteiligt ist (§ 125 HGO). Der Gemeindevorstand kann weitere Vertreter bestellen. Alle Vertreter des Gemeindevorstands sind an die Weisungen des Gemeindevorstands gebunden, soweit nicht Vorschriften des Gesellschaftsrechts dem entgegen stehen. Dies gilt entsprechend, wenn der Gemeinde das Recht eingeräumt ist, in den Vorstand, den Aufsichtsrat oder ein gleichartiges Organ einer Gesellschaft Mitglieder zu entsenden.
Verletzt ein Beschluss des Gemeindevorstands das Recht, so hat ihm der/die Bürgermeister/in zu widersprechen. Er/Sie kann widersprechen, wenn der Beschluss das Wohl der Gemeinde gefährdet.
Über die strittige Angelegenheit ist in der nächsten Sitzung des Gemeindevorstands nochmals zu beschließen. Findet die Angelegenheit auf diese Weise nicht ihre Erledigung, kann der/die Bürgermeister/in innerhalb einer Woche die Entscheidung der Gemeindevertretung anrufen.

Der/Die Bürgermeister/in nimmt in alleiniger Verantwortung die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörde wahr. Außerdem nimmt er/sie die Repräsentationsaufgaben der Gemeinde wahr.